Kein Kindergeld für Kinder von Beamten des Europäischen Patentamtes
Leitsatz
1. Nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen zu zahlen sind oder bei
entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und
mit dem Kindergeld vergleichbar sind.
2. Bei der nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts (Beamtenstatut)
gezahlten Unterhaltsberechtigtenzulage handelt es sich um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung.
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