Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesellschaftsrecht; | außerordentliche Kündigung einer BGB-Gesellschaft
Das Personengesellschaftsverhältnis in einer BGB-Gesellschaft kann aus wichtigem Grund dann außerordentlich gem. § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Treu und Glauben bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund kann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter irreparabel zerstört ist. Eine solche Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann angenommen werden, wenn die Gesellschafter einen Mitgesellschafter in einem Rundbrief an die Mandanten, dem eine Strafanzeige gegen den Gesellschafter beigefügt ist, herabwürdigen. Dies gilt auch dann, wenn in der Strafanzeige keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen enthalten sind. Auch bei einem vertragswidrigen Vorverhalten ...