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BGH 25.02.2002 II ZR 196/00

Gesellschaftsrecht; | Ausfallhaftung eines GmbH-Gesellschafters

Nach neuerer Rechtsprechung ist die Ausfallhaftung eines GmbH-Gesellschafters, der keine Leistung empfängt und an der Auszahlung nicht mitgewirkt hat, gem. § 31 Abs. 3 GmbHG auf den Betrag der Stammkapitalziffer beschränkt, erfasst also nicht den gesamten durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag. Dagegen erstreckt sich die Ausfallhaftung eines Gesellschafters, der zwar ebenfalls keine Leistung empfangen hat, aber durch Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitwirkt, aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs () auf alle Verbindlichkeiten, die infolge des existenzvernichtenden Eingriffs nicht erfüllt werden können. Für eine Haftung i. S. des § 43 Abs. 2 GmbHG als ,,faktisches Organ'' wurde wiederholt (in Fortführung an BGH...

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