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StuB 2/2012 S. 87

Schriftformmangel bei Vertragsunterzeichnung durch GbR-Gesellschafter ohne Vertretungszusatz

Wird für eine überörtlich auftretende GbR-Sozietät unter ihrem Namen ein langfristiger Mietvertrag nur von einem ihrer Gesellschafter ohne einen ausdrücklichen Vertretungszusatz unterhalb des Stempels der GbR darauf unterzeichnet, dass er als Teil einer nur gemeinsam zur Vertretung berechtigten Personenmehrheit gehandelt hat, dann ist die Schriftform nach §§ 550, 126 BGB nicht gewahrt. Folglich ist die Kündigung des damit für unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit durch die GbR als Mieterin zulässig. Insoweit kann der Vermieter auch nicht unter Hinweis auf eine entsprechende salvatorische Klausel im Mietvertrag die Beseitigung des Formmangels verlangen, da sich aus ihr keine Pflicht zur Nachholung der Schriftform für formnichtige Mietvert...

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