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Bildung und Auflösung von passiven RAP
Der 10. Senat des FG Köln hat zu der Frage Stellung genommen, wann passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und ob diese linear oder degressiv aufzulösen sind (FG Köln, nrkr. Urteil vom 19. 10. 2011 - 10 K 238 1/10 NWB MAAAD-97124).
Nach § 250 Abs. 3 HGB, der mit § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG übereinstimmt, sind als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Aufl., Herne 2012, § 250).
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zu Recht in ihren Bilanzen gewinnmindernd passive RAP gebildet hat. Die Klägerin arbeitete mit einer GmbH in der Weise zusammen, dass sie Dritten Leasing-, Miet- und Mietkaufvertr...