Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Genaue Bezeichnung der Investition als Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage
Auf die genaue Bezeichnung der voraussichtlichen Investition und die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG (hier: in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung) kann auch im Hinblick auf die Ausführungen der 3. Kammer des Gerichtshofs des Collée NWB MAAAC-64299 (Slg. 2007, I-7861) und auch dann nicht verzichtet werden, wenn auf andere Weise nachträglich die Anschaffungsabsicht für das Investitionswirtschaftsgut nachgewiesen wird (Bezug: § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG 1999).
Bei der Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage muss die voraussichtliche Investition nach ständiger BFH-Rechtsprechung so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzi...