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BFH 08.11.2011 X B 237/10, StuB 2/2012 S. 76

Genaue Bezeichnung der Investition als Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage

Auf die genaue Bezeichnung der voraussichtlichen Investition und die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG (hier: in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung) kann auch im Hinblick auf die Ausführungen der 3. Kammer des Gerichtshofs des Collée NWB MAAAC-64299 (Slg. 2007, I-7861) und auch dann nicht verzichtet werden, wenn auf andere Weise nachträglich die Anschaffungsabsicht für das Investitionswirtschaftsgut nachgewiesen wird (Bezug: § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG 1999).

Praxishinweise

Bei der Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage muss die voraussichtliche Investition nach ständiger BFH-Rechtsprechung so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzi...

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