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BayObLG 21.03.2002 3Z BR 57/02

Handelsrecht; | Eintragung einer Gesellschaft zur Softwareentwicklung als Personengesellschaft in das Handelsregister

Eine Personengesellschaft, deren Zweck zu einem wesentlichen Teil auf die Entwicklung und den Vertrieb von Software gerichtet ist, kann in das Handelsregister eingetragen werden ( 3Z BR 57/02, DB 2002, 1044). Wie im Einzelnen gewerbliche Tätigkeiten und freie Berufe voneinander abzugrenzen sind, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Bei den Berufen, die nicht schon aufgrund ihrer Berufsordnung (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Architekten u. a.) zu den freien Berufen i. S. des HGB zählen, ist letztlich die Verkehrsanschauung für die Einordnung maßgeblich. Neuere Tendenzen gehen dahin, den Kreis der freien Berufe eher eng zu ziehen und alle Tätigkeiten im Zweifel als gewerblich anzusehen, die nicht dem Bereich der klassischen, historisch überlieferten, i. d. ...

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