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Berufsrecht | Haftung für fehlerhafte Beratungsleistungen in der Krise der GmbH
Um in den Schutzbereich eines mit der GmbH geschlossenen Steuerberatungsvertrags gem. §§ 611, 675 BGB einbezogen werden zu können, muss deren Geschäftsführer bestimmungsgemäß mit den Leistungen in Berührung kommen und damit den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie die GmbH als unmittelbarer Vertragspartner. Die Leistung muss inhaltlich also zumindest auch drittbezogen sein. Dies kann bei einer (fehlerhaften) Beratungsleistung in der Krise der GmbH durchaus der Fall sein. Denn der mit zur laufenden Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses verpflichtete Steuerberater hat hierbei insbesondere zu beurteilen, ob im Rahmen der dazu notwendigen (Bilanz-)Bewertung von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit der GmbH trotz Krise ausgegangen wer...