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Kommunales Abgabenrecht | Rechtmäßigkeit einer städtischen Bettensteuer
Eine zur Verbesserung der allgemeinen städtischen Einnahmesituation konzipierte Bettensteuer, die als Kulturförderabgabe und damit als örtliche Aufwandsteuer für entgeltliche Übernachtungen Erwachsener in Beherbergungsbetrieben erhoben wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt mit Blick auf ihren Charakter als örtliche Aufwandsteuer für entgeltliche Übernachtungen sowohl wegen einer möglichen Gleichartigkeit mit der bundesgesetzlichen Umsatzsteuer, falls sie nur für eine begrenzte Zahl von Übernachtungen erhoben wird und ihre Höhe sich nicht proportional zum Übernachtungspreis verhält, als auch im Hinblick auf die erst im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom eingeführte Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für die gewerbliche Beherbergung von Fremden (§ 12 Abs. 2 Ziff. 11...