NWB Nr. 4 vom Seite 257

„Papierloses Büro: Traum oder Wirklichkeit?”

Susanne Stillers | Stellv. verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung heißt nicht steuerliche Gleichbehandlung

Die Finanzämter können in den meisten Fällen erst ab März die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten, so dass der fertige Steuerbescheid nicht vor Mitte März im heimischen Briefkasten landet. Darauf weist die OFD Koblenz in ihrer Pressemitteilung vom hin. Grund sind gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten an die Finanzverwaltung zu liefern. Eine Regelung, die insbesondere auch die Einkommensteuererklärung – leider erst im kommenden Jahr – erleichtern wird, stellen Bering/Friedenberger auf S. 278 vor. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt worden. Durch den Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze wird ab 2012 die Beantragung von Kindergeld und die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen erheblich vereinfacht. Und wenn Sie schon dabei sind: Bei der Erstellung der Buchführung und den Jahreserklärungen ist auch immer wieder aufs Neue zu klären, wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden, was ist bei der Digitalisierung von Belegen zu beachten, wie sind elektronische Kontoauszüge und elektronische Rechnungen zu archivieren? Spannende Fragen, die sich auf dem Weg zum papierlosen Büro stellen, und die Pfadler in seinem Beitrag auf S. 322 beantwortet. Am wurde die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) verkündet (BGBl 2011 I S. 642), deren Ziel die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft durch den Arbeitgeber ist. Dass diese arbeitsrechtliche Gleichstellung nicht mit der steuerlichen Gleichstellung einhergeht, stellt Heinrich auf S. 266 anhand der Gemeinschaftsverpflegung und der sog. Personalrabatte dar. Eine Ungleichbehandlung findet sich auch bei der Gewährung einer Terminsgebühr bei Zivil- und Finanzgerichten, wie der Beitrag von Bartels auf S. 275 zeigt. Schon Hollatz hat in NWB 37/2008 S. 3487 für eine großzügigere Gewährung der Terminsgebühr bei Hauptsacheerledigung nach schriftlicher Erörterung bei Finanzgerichten plädiert. Doch bisher ist es zu einem Umdenken an den Finanzgerichten wohl noch nicht gekommen. In dem Beitrag von Janssen/Hannes/Müller auf S. 287 geht es um eine Thematik, die die meisten Steuerberater nicht betreffen wird, die aber für diejenigen, die einen solchen Wasserzweckverband vertreten, enorm wichtig ist. Wasserzweckverbände dürfen grundsätzlich keinen Gewinn erzielen, geschieht es doch, nennt man es Kostenüberdeckung und muss die Beträge zurückgeben. Die entscheidende Frage ist dabei, ob für diese Beträge eine Rückstellung gebildet werden darf oder nicht. Das Problem trifft früher oder später jeden Wasserzweckverband, da die Kalkulationen niemals vollkommen exakt machbar sind. In dem Beitrag von Huschens ist insbesondere die Lektüre des auf S. 297 ff. dargestellten EuGH-Verfahrens (Rs. C-273/11) zu empfehlen, da dieses Verfahren bedeutsam ist für die ab geltende sog. Gelangensbestätigung (s. hierzu auch S. 276).

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 257
HAAAE-00188