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FG Rheinland-Pfalz 16.09.1999 4 K 2557/98, IWB 8/2000

Erbschaftsteuer; | Behandlung kanadischer „capital gains tax” im Schenkungsfall

Wird die durch eine Schenkung verursachte kanadische „capital gains tax„ vom Beschenkten übernommen, so ist sie nicht gem. § 21 Abs. 1 ErbStG auf die deutsche SchenkSt anrechenbar. Die Übernahme der Steuer mindert jedoch als Gegenleistung des Beschenkten den Wert der stpfl. Zuwendung (Fortentwicklung des , BFHE 177, 492; BStBl 1995 II, 540; FG Rh.-Pfalz, Urt. v. - 4 K 2557/98, EFG 2000, 86). •Hinweis: Die kanadische „capital gains tax„ ist eine anlässlich des Todes des Erblassers erhobene ESt, die nach dessen persönlichen Verhältnissen unter Annahme einer (fiktiven) Vermögensveräußerung bemessen wird. Sie kann deshalb nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf die deutsche ErbSt angerechnet werden, weil sie weder als Erbanfallsteuer eine Bereicherung beim Erben noch als Nachlasssteuer den Wert des Nachlasses erfasst. Diese B...

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