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NWB BB 2/2012 S. 37

Arbeitszeugnis: Verbot versteckter Hinweise

Immer wieder gibt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Differenzen über bestimmte Aussagen im Arbeitszeugnis. Die Formulierung „Wir haben ihn als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt” ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls eine negative Bewertung und damit unzulässig. Der Begriff „kennen gelernt” ist nach Meinung des Gerichts eine verschlüsselte Kritik am Mitarbeiter, durch die er bei Bewerbungen Nachteile erhalten kann (vgl. hierzu ).

Praxistipp

Raten Sie Ihren Mandanten im Zweifel dazu, ein Arbeitszeugnis durch einen Anwalt prüfen zu lassen, um evtl. Streitigkeiten zu vermeiden.

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