Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 72 Steuerberatungsgesellschaften
I. Allgemeines
1Steuerberatungsgesellschaften leisten neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes ( § 32 Abs. 1 StBerG). Sie müssen von Steuerberatern verantwortlich geführt werden (§ 32 Abs. 3 S. 2 StBerG, § 25 BOStB); sie stehen Steuerberatern zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zur Verfügung ( § 24 Abs. 1 BOStB) und sind folglich auf das Berufsrecht der Steuerberater abgestimmt ( § 72 StBerG, §§ 24, 25, 30 BOStB). Auf diese Weise können Steuerberatungsgesellschaften den hohen Anforderungen, die das Rat suchende Publikum an Steuerberater und Steuerbevollmächtigte stellt gleichermaßen gerecht werden.
2Da die §§ 34, 56 Abs. 2, §§ 57, 57a, 62–64 und 66–71 ausdrücklich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte betreffen, können sie für Steuerberatungsgesellschaften nur sinngemäß gelten (§ 72 Abs. 1), zumal Steuerberatungsgesellschaften, anders als Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, keine natürlichen Personen sind, die genannten Vorschriften also nur anwendbar sind, soweit sie sich auf juristische Personen und sonstige Gesellschaften...