BGH Beschluss v. - 1 StR 606/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Traunstein vom

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fünf Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

Der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB wird hier durch die Misshandlungs-Variante des § 225 Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. u.a. Rn. 5; Fischer, StGB 59. Aufl. § 225 Rn. 21; LK-Hirsch, StGB 11. Aufl. § 225 Rn. 29; SSW-StGB/Momsen § 225 Rn. 31; S/S-Stree/Sternberg-Lieben, StGB 28. Aufl. § 225 Rn. 17; zu § 225 Abs. 3 StGB auch ). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf noch mildere Strafen erkannt hätte.

Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführerin gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Fundstelle(n):
SAAAD-99909