BGH Beschluss v. - IX ZR 22/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Gießen, 3 O 68/05 vom OLG Frankfurt am Main, 4 U 3/08 vom

Gründe

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Zu Unrecht versuchen die Beklagten, materiellrechtliche, von dem Senat bereits als unzutreffend gewürdigte Beanstandungen in die Rüge eines Gehörverstoßes einzukleiden.

1. Soweit sich die Beklagten dagegen wenden, dass das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Zeitaufwand als angemessen eingestuft hat, ist der Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts nicht berührt.

Insoweit wiederholen die Beklagten lediglich ihr Vorbringen, die Klägerin müsse die Angemessenheit des Zeitaufwands schlüssig darlegen; deshalb dürfe die Angemessenheit nicht als unstreitig behandelt werden. Der Senat ist dieser Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die zeitliche Angemessenheit jeder einzelnen anwaltlichen Tätigkeit von Amts wegen zu prüfen ist, im Beschluss vom entgegengetreten (Rn. 3). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (, WM 2010, 1087 Rn. 13 mwN).

2. Auch im Blick auf die von den Beklagten beanstandete Verletzung der Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung von § 812 Abs. 1 BGB durch das Berufungsgericht liegt die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht vor. Vielmehr ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Der Senat hat die von den Beklagten in der Beschwerdebegründung behaupteten Vorschusszahlungen ausdrücklich im Einzelnen berücksichtigt (Beschluss vom , Rn. 6). Die Bezugnahme der Beschwerdebegründung auf die Anlage B 3 zur Widerklage betraf - entgegen dem Inhalt der Anhörungsrüge - nur die Höhe der Vorschusszahlungen und nicht ihre Verrechnung seitens der Klägerin. Außerdem kann dieser Anlage nur allgemein entnommen werden, dass die Klägerin erhaltene Vorschüsse bestimmten späteren Rechnungen gutgebracht hat. Zum Inhalt dieser Rechnungen fehlt es hingegen an jedem Vortrag. Nur auf seiner Grundlage könnte indes beurteilt werden, ob die berechneten anwaltlichen Tätigkeiten hinreichend nachgewiesen sind (Beschluss vom Rn. 6). Der ihnen obliegenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Rüge als Voraussetzung für die Zulassung der Revision können sich die Beklagten nicht durch den Hinweis entziehen, die Klägerin habe die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Erstattungsanspruch zu tragen.

3. Im Blick auf den von der Klägerin im Zeitraum vom 21. bis geltend gemachten Zeitaufwand setzen sich die Beklagten nicht mit der tragenden Erwägung des Senats auseinander, dass die abgerechneten Tätigkeiten nicht allein die Anklageschrift betrafen. Deswegen ist schon nicht erkennbar, welche abgerechneten Stunden konkret beanstandet werden. Soweit die Anklageschrift in Rede steht, hat das Berufungsgericht den Zeitaufwand auch deshalb als angemessen angesehen, weil er der Fortsetzung der Prüfung der Anklageschrift und der darauf aufbauenden Verteidigungsstrategie diente. Mithin wurde insbesondere das Vorbringen zur Kenntnis genommen, nach Abgabe der Stellungnahme zur Anklageschrift sei insoweit kein zusätzlicher Zeitaufwand angefallen.

4. Soweit die Beklagten ihre Strafbarkeit in Abrede stellen und daraus zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche herleiten, wurde keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe auch nur ansatzweise ordnungsgemäß ausgeführt.

Allein die Benennung alternativer Zulassungsgründe vermag die gebotene Darlegung nicht zu ersetzen. Wie der Senat im Beschluss vom unter Bezugnahme auf die Entscheidung des , NJW 2003, 754 f) ausgeführt

hat (Rn. 11), liegt hier gerade kein Fall vor, wo ein schlüssig dargelegter Zulassungsgrund lediglich unrichtig bezeichnet wurde.

Fundstelle(n):
UAAAD-99904