BGH Beschluss v. - IX ZB 180/11

Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Anforderungen an den Eröffnungsantrag eines Finanzamtes

Gesetze: § 14 InsO

Instanzenzug: LG München I Az: 14 T 8562/11vorgehend Az: 1506 IN 558/10

Gründe

I.

1Am beantragte der beteiligte Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen vollstreckbarer Steuerschulden in Höhe von 49.038 €. Dem Antrag war eine Rückstandsaufstellung beigefügt, welche diesen Betrag nach Steuerart, Zeitraum und Fälligkeit der Steuer aufschlüsselt. Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und die Zurückweisung des Eröffnungsantrags erreichen.

II.

2Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 aF InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz, die von der Rechtsbeschwerdebegründung im Hinblick auf das Fehlen von Steuerbescheiden und Umsatzsteuervoranmeldungen der Schuldnerin als Anlagen zu dem Insolvenzantrag geltend gemacht wird, liegt im Ergebnis nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Insolvenzantrag eines Finanzamts, der auf vom Schuldner bestrittene Steuerforderungen gestützt wird, als Mindesterfordernis die Vorlage der ergangenen Steuerbescheide und gegebenenfalls der Steuervoranmeldungen des Schuldners voraus. Ein bloßer Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzamts reicht als interne Verwaltungshilfe als Mittel zur Glaubhaftmachung der Forderung nicht aus (, ZInsO 2006, 828 Rn. 8 f; vom - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom - IX ZB 256/10, ZInsO 2011, 1614 Rn. 4). Entbehrlich ist eine Glaubhaftmachung der Forderung durch das Finanzamt mittels Vorlage der Bescheide und Voranmeldungen ausnahmsweise dann, wenn die ausstehenden Steuern genau beschrieben sind und der Schuldner sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft ( aaO, Rn. 3; vom , aaO Rn. 4).

4Vorliegend macht die Schuldnerin geltend, ein von ihr nach bestandskräftiger Zurückweisung eines früheren Erlassantrags eingeleitetes weiteres Erlassverfahren sei noch nicht beschieden. Konkrete Einwendungen gegen die einzelnen, aus der Auflistung des Antragstellers zu entnehmenden Steuerforderungen erhebt die Schuldnerin nicht. Es liegt deshalb ein Ausnahmefall vor, in dem die fehlende Vorlage von Steuerbescheiden und -voranmeldungen sich nicht auswirkt, weil der Schuldner dem Antrag außer dem Einwand, ein Erlassverfahren zu betreiben, nichts entgegenzusetzen hat.

Vill                                            Raebel                                          Lohmann

                       Fischer                                          Pape

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 687 Nr. 4
DB 2012 S. 572 Nr. 10
HFR 2012 S. 666 Nr. 6
QAAAD-99901