Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug; Anwendung von § 8
Abs. 4 KStG und
§ 12 Abs. 3 Satz 2
UmwStG
Bezug: BStBl 2007 I S.624
Bezug: BStBl 2008 I S.1033
Bezug: BStBl 2010 I S.837
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl I S. 2590, BStBl I S. 928) und das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom (BGBl I S. 3121, BStBl 1998 I S. 7) geänderten Vorschriften des § 8 Abs. 4 KStG und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG wie folgt Stellung:
A. Verlust der wirtschaftlichen Identität (§ 8 Abs. 4 KStG)
1. Sachliche Anwendung
a) Hauptanwendungsfall
1 Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Der Verlustabzug ist nach § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform bei einer Kapitalgesellschaft insbesondere zu versagen, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
Es sind mehr als 50 % der Anteile der Kapitalgesellschaft übertragen worden und
die Kapitalgesellschaft führt ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fort oder nimmt ihn wieder auf.
2 Die Zuführung neuen Betriebsvermögens ist unschädlich (Sanier...