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Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG
Mehrere innerhalb von zehn Jahren
		von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet,
		damit unentgeltliche Vermögensübertragungen nicht mit dem Ergebnis einer
		mehrfachen Gewährung eines persönlichen Freibetrags aufgeteilt werden. Ggf.
		bisher entstandenen Steuerbelastungen wird die Ermittlungsmethode nach
		§ 14 ErbStG durch
		Abzug einer fiktiven oder ggf. höheren tatsächlich zu entrichtenden Steuer für
		die Vorerwerbe gerecht. Weitere Regelungen, sei es durch Rechtsprechung oder
		zum  die Einführung einer sog. Mindeststeuer mit dem
		Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG,) verbessern den Paragrafen zwar
		einerseits, lassen ihn aber auch häufig kompliziert „erscheinen”.
		Auch die Umsetzung der gleich lautenden Ländererlasse vom  zur
		Behandlung der gemischten Schenkungen sowie der Schenkungen unter Auflage
		bedurfte einer gesonderten Klärung. Diese erfolgte mit gleich lautenden
		Erlassen vom . Des Weiteren beinhalten die durch das
		Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz (BeitrRUmsG) eingeführten Neuregelungen
		des
		§ 2 Abs. 3 und
		§ 15 Abs. 4 ErbStG
		besondere Regelungen für Zwecke des
		§ 14 ErbStG. Die
		Gesamtsystematik des
		§ 14 ErbStG wird
		anhand des nachfolgenden S...