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BBK Nr. 2 vom Seite 53

Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 64Das IDW hat seine Stellungnahme RS HFA 18 zur Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften neu gefasst. Änderungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Neufassung der Bilanzierung latenter Steuern durch das BilMoG.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Behandlung in der Handelsbilanz

[i]Handelsbilanz: selbständiges WirtschaftsgutAnteile an einer Personenhandelsgesellschaft stellen handelsrechtlich einen einheitlichen und selbständigen Vermögensgegenstand dar und sind unabhängig von der Beteiligungsquote als Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuweisen. Für die Zugangsbewertung einer solchen Beteiligung ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten: die Anteile sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Da eine Beteiligung keiner zeitlich begrenzten Nutzungsdauer unterliegt, sind hierauf keine laufenden Abschreibungen vorzunehmen. Bei dauerhaften Wertminderungen ist außerplanmäßig abzuschreiben.

[i]Phasengleiche Gewinnvereinnahmung kann umgangen werdenAm Ende eines jeden Geschäftsjahres ist gemäß § 120 Abs. 1 HGB auf Basis der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres zu ermitteln und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran zu berechnen. Hierbei erfolgt eine auf den Bilanzstichtag rückwirkende Zuschreibung des Gewinnanteils eines jeden Gesellschafters zu dessen Kapitalkonto. Der Gewinnanteil steht dem Gesellschafter bereits am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu; er kann unabhängig von der Zustimmung durch die übrigen Gesellschafter am Bilanzstichtag darüber verfügen.

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