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BFH 27.07.2011 I R 77/10, BBK 2/2012 S. 56

Bilanzierung | Bildung eines Aktiv-RAP bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Ein Darlehensnehmer muss bei einem Darlehen mit fallenden Zinssätzen einen Aktiv-RAP bilden, soweit in der Anfangsphase des Darlehens die vereinbarten Zinsen über dem Durchschnittszinssatz des Darlehens liegen und eine vorzeitige Beendigung des Kreditvertrags unwahrscheinlich ist. Mit Auflösung dieses RAP in der späteren Niedrigzinsphase des Darlehens kommt es zu einer gleichmäßigen Verteilung des Betriebsausgabenabzugs über die Vertragslaufzeit des Darlehens.

[i]Höherer Zins gleicht den niedrigeren Zins aus Nach dem BFH stellt der höhere Zinssatz in der Anfangsphase des Darlehens einen Ausgleich für den niedrigeren Zinssatz in der Schlussphase des Darlehens dar und ist damit eine laufzeitbezogene Vorleistung im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Zwar bestand im Streitfall kein Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers bei vorzeiti...

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