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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 3035/07, 4 K 2577/07

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

Berücksichtigung von Ausfallgarantien Dritter bei der Bewertung von effektiv ausfallgefährdeten Kreditforderungen

Leitsatz

  1. Die Bewertung einer Forderung mit dem niedrigeren Teilwert statt mit dem Nennwert ist unzulässig, wenn mit dem Ausfall der Forderung tatsächlich nicht zu rechnen ist.

  2. Die Sicherheit muss dabei nicht (wie z.B. bei einer Bürgschaft oder einer Hypothek oder einer Sicherungsgrundschuld) im Sinne einer gesetzlichen oder mit dem Schuldner vereinbarten Akzessorietät der gesicherten Forderung nachfolgen.

  3. Eine von der Muttergesellschaft erklärte Übernahme der Ausfallhaftung für wertgeminderte Forderungen ist ebenso wie eine Debitoren- oder Delkredereversicherung, mit denen sich der Unternehmer bei einem Dritten gegen den Ausfall seiner Forderungen versichert hat, im Rahmen der Teilwertermittlung dem bestehenden Ausfallrisiko gegenüberzustellen.

  4. Geht ein Gesellschafter in Bezug auf bestimmte Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft unentgeltlich eine Ausfallhaftung ein, führt dies noch nicht zur Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils.

Fundstelle(n):
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2012 S. 522
BAAAD-99757

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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.09.2011 - 4 K 3035/07, 4 K 2577/07

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