Bestimmung der Kindergeldanspruchsberechtigung nach §§ 62 ff. EStG unabhängig von Pflegevereinbarung
Kindergeldanspruch für Pflegekind trotz weiter bestehender Umgangskontakte des Kindes zu den leiblichen Eltern
Keine Beiladung des Sozialhilfeleistungsträgers zur Kindergeldklage der Pflegeeltern
Leitsatz
1. Auch wenn die leibliche Mutter und die Pflegeeltern in einer Pflegevereinbarung vereinbart haben, dass vom Bereich der
elterlichen Sorge das Recht, Kindergeld zu beziehen, für die Dauer der Pflege ausschließlich den Pflegeeltern zustehen soll,
bestimmt sich allein nach § 62 ff. EStG, ob und gegenüber wem Kindergeld festzusetzen ist.
2. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis des Pflegekindes zu den leiblichen Eltern ist nicht mehr anzunehmen wenn die Obhut und
Pflege gegenüber dem Kind vonseiten der leiblichen Eltern derart zurücktreten, dass sie im Wesentlichen nur noch durch die
Pflegeeltern ausgeübt werden. War seitens des Jugendamtes eine längerfristige und jedenfalls deutlich länger als ein Jahr
dauernde Unterbringung des dreijährigen Kindes bei den Pflegeeltern geplant, so bestehen keine für die Wahrung des Obhuts-
und Pflegeverhältnisses ausreichenden Kontakte mehr zwischen Kind und leiblicher Mtter, wenn die Mutter nicht einmal die vereinbarten
zunächst vierzehntätigen und dann einmonatigen Umgangskontakte vollständig wahrgenommen hat.
3. Zum Klageverfahren, mit dem die Pflegeeltern den Erhalt von Kindergeld für das Pflegekind erreichen wollen, muss der Sozialleistungsträger,
an welchen das zugunsten der leiblichen Mutter des Kindes festgesetzte Kindergeld abgezweigt worden ist, nicht beigeladen
werden, da der Abzweigungsbescheid kein Steuerbescheid nach § 155 AO ist.
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