2. Veräußert daher der Kommanditist einer gewerblich geprägten Immobilien-GmbH & Co. KG seine Kommanditbeteiligung an eine
andere, ihm zu 100 % zuzurechnende GmbH & Co. KG, so ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 S. 3 EStG
i.V.m. § 7 S. 1 GewStG als laufender Gewinn gewerbesteuerpflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass aufgrund der Beteiligung
des Veräußerers an weiteren Grundstücksgesellschaften nach den Grundsätzen des BFH-Urteils (IV R 81/06 v. ) möglicherweise
ein gewerblicher Grundstückhandel auf Ebene des Veräußerers bzw. der erwerbenden Gesellschaft vorliegt; die in diesem Urteil
fortentwickelte Rechtsprechung zur Steuerpflicht des Gesellschafters als gewerblichem Grundstückshändler ist nur dann anzuwenden,
wenn anderenfalls die Gewinne aus der Veräußerung weder bei der Personengesellschaft noch beim Gesellschafter der Gewerbesteuerpflicht
unterfielen. Hingegen ist mit der Rechtsprechung des BFH keine Einschränkung der Gewerbesteuerpflicht auf Ebene der Personengesellschaft
verbunden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 933 Nr. 15 EFG 2012 S. 867 Nr. 9 StBW 2012 S. 57 Nr. 2 OAAAD-99744
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.10.2011 - 6 K 6183/08
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