Abfindung als gewerbesteuerpflichtiger Aussgleichsbetrag nach § 89b HGB
Handelsvertretung durch Mitgliederwerbung
Zulässige Verwertung eines im Rahmen eines Strafprozesses gemachten Geständnisses des Ehemanns im Finanzprozess der Klägerin
Gestellungspflicht des Klägers im Finanzprozess für im Ausland wohnenden Zeugen
Leitsatz
1. Eine Ausgleichszahlung, die ein Handelsvertreter gemäß § 89b HGB erhält, unterliegt als laufender Gewinn der Gewerbesteuer,
und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes des Handelsvertreters
zusammenfällt. Für die Beurteilung als Handelsvertreter kommt es hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit auf den Abschluss bzw.
die Vermittlung von Vertragsverhältnissen an (hier: Mitgliederwerbung für den Geschäftsherrn).
2. Ein an den Handelsvertreter gezahlter Abfindungsbetrag ist als Ausgleichszahlung i. S. d. § 89b HGB zu qualifizieren, wenn
die Ausgleichszahlung auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch
des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste gegenüber dem Geschäftsherrn
ist, der unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluss voraussetzt, wie ihn die Aufgabe
einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebes erfordert.
3. Das FG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher
Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, sich die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafrechtlichen Entscheidung
zu eigen zu machen, wenn sie nach seiner Überzeugung zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen
des Strafgerichts erhoben werden. Dies gilt auch für ein Geständnis in einem strafrechtlichen Verfahren, an dem der Betroffene
im finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war (hier: Geständnis des Ehemanns der Klägerin betreffend Steuerhinterziehung
im Betrieb der Klägerin).
4. Hat ein im Ausland ansässiger Zeuge seine im strafrechtlichen Verfahren gemachte Aussage nach Abschluss des Strafverfahrens
schriflich widerrufen, kann das nicht zugunsten der Klägerin im Finanzprozess berücksichtigt werden, wenn sie den Zeugen nicht
im Rahmen ihrer Beweismittelbeschaffungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO stellt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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