GbR als eine der Kapitalgesellschaft nahestehende Person bei Beteiligung einer Gesellschafterin an beiden Gesellschaften
vGA einer Kapitalgesellschaft durch teilweisen Verzicht auf Einforderung des Entgelts für die an eine nahestehende Person
erbrachten Bauleistungen
Umsatzsteuerpflicht von Bauleistungen
Steuerhinterziehung durch Nichtversteuerung der Anzahlung für Bauleistungen
Leitsatz
1. Eine vGA kann auch durch eine Zuwendung der Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person bewirkt
werden. Eine GbR, an welcher der Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist auch dann eine der Kapitalgesellschaft
nahestehende „Person” i. S. d. Steuerrechts, wenn an ihr weitere Personen beteiligt sind, die nicht auch an der Kapitalgesellschaft
beteiligt sind.
2. Hat sich die Kapitalgesellschaft vertraglich gegenüber der GbR zur Modernisierung und Sanierung eines von der GbR zu erwerbenden
Mehrfamilienhauses verpflichtet, so liegt eine vGA vor, soweit die Kapitalgesellschaft die ihr vertraglich gegenüber der GbR
für die Bauleistungen zustehenden Ansprüche nicht vollständig eingefordert bzw. aktiviert hat und soweit keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, dass die GbR den für die Bauleistungen geschuldeten Betrag wegen Mängeln bei der Bauleistung hätte
kürzen dürfen. Die mit den ersichtlichen Gesamtumständen nicht übereinstimmende Behauptung, es sei später mündlich eine Vertragsänderung
zu einer Bauträgermaßnahme sowie wegen Finanzierungsschwierigkeiten zu einem zwischenzeitlichen Grundstückserwerb durch die
Kapitalgesellschaft gekommen und darauf sei die niedrigere Zahlung der GbR zurückzuführen, ist steuerlich unbeachtlich.
3. Hat eine Kapitalgesellschaft lediglich die Modernisierung und Sanierung eines vorhandenen Mehrfamilienhauses übernommen,
ohne selbst Grundstückseigentümerin zu sein, so ist diese Bauleistung nicht nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei. Ist bereits im
Bauvertrag eine Umsatzsteuerpflicht der Bauleistungen geregelt, so ist von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen,
wenn die Kapitalgesellschaft eine Anzahlung erhalten und die Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht für eine Versteuerung
der Anzahlung durch die Kapitalgesellschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG gesorgt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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