Kein Billigkeitserlass für die Steuerschulden eines steuerlichen Laien bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit
mehrjähriger Nichterfüllung aller steuerlichen Pflichten im Vertrauen auf eine unzutreffende Auskunft des früheren Arbeitgebers
und Vollschätzung der Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz
1. Sind die Steueransprüche, deren Erlass beantragt wird, bereits vollständig getilgt worden, so sind für die Prüfung eines
Erlasses aus persönlichen Gründen die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tilgung maßgebend; es ist demnach erforderlich und ausreichend,
dass die Einziehung der Forderung im Zeitpunkt der Zahlung der Steuern unbillig war.
2. Hat ein Steuerpflichtiger eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen und trotz der Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
und des Ergehens von Schätzungsbescheiden fast drei Jahre lang sämtliche steuerlichen Pflichten (u. a. Buchführung, Angabe
von Steuererklärungen) nicht erfüllt sowie auch keine Rechtsbehelfe eingelegt, so ist er auch dann nicht persönlich erlasswürdig,
wenn er sich als steuerlicher Laie hinsichtlich der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten vollumfänglich auf seinen ehemaligen
Arbeitgeber verlassen hat, der ihn angeblich zur Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit gedrängt und ihm die Übernahme der
Erfüllung der steuerlichen Pflichten zugesagt hat.
3. Eindeutige Versäumnisse eines Steuerpflichtigen während des Festsetzungsverfahrens, z. B. wenn gegen Schätzungsbescheide
nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, können nicht im Billigkeitswege zu seinen Gunsten korrigiert werden. Ein Billigkeitserlass
kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und dem Steuerpflichtigen
nicht zuzumuten war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wenden; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn
wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Rahmen einer Außenprüfung eine Vollschätzung durchgeführt werden musste, hierbei
die vorliegenden Beweismittel berücksichtigt wurden und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „Strafschätzung”
ersichtlich sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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