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Umsatzsteuer; | Umsatzsteuererstattung an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre entsandten Mitglieder
Nach § 1 der Verordnung über die Erstattung von USt an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (UStErstV) wird unter den weiteren Voraussetzungen die von dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 UStG in Rechnung gestellte und bezahlte USt auf Antrag erstattet. Aufgrund der Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) schuldet ab der Leistungsempfänger für bestimmte an ihn ausgeführte Umsätze (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG) die USt, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 13b Abs. 2 UStG). Dies gilt entsprechend für im Inland befindliche ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, wenn an sie steuerpflichtige Umsätze nach § 13b Abs. 1 UStG ausgeführt werden (vgl. zum bisherigen Abzugsverfahren...