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Umsatzsteuer | Leistungsort für Anzahlungen bei grundstücksbezogenen Vermittlungsleistungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Vereinbart der Unternehmer die Vermittlung einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einer Vielzahl im In- und Ausland belegener Grundstücke und erhält er hierfür eine Anzahlung, richtet sich der Leistungsort auch dann nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn im Zeitpunkt der Vereinnahmung nicht feststeht, ob sich die Vermittlungsleistung auf ein im Ausland belegenes Grundstück bezieht. (2) Ergibt sich, dass die vermittelte Leistung eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem im Ausland belegenen Grundstück betrifft, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen.
Die Klägerin vertreibt „Hotelschecks”. Die Erwerber zahlen dafür ein pauschales Entgelt, um dessen Besteuerung es im Streitfall ging. Jeder Hotelscheck berechti...