Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG („10 %-Grenze”)
Entscheidung 2009/791/EG des Rates der Europäischen Union vom (Abl. EU Nr. L 283/2009, 55) über die Verlängerung der Ermächtigung bis zum
Deutschland ist durch die Entscheidung 2009/79/EG des Rates der Europäischen Union vom (ABl EU Nr. L 283/2009 S. 55) ermächtigt worden, abweichend von Art. 168 Abs. 2 MwStSystRL, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen (Art. 1 der Entscheidung).
Aus dieser Ermächtigung ergibt sich, dass Deutschland § 15 Abs 1 S. 2 UStG in der derzeitigen Fassung weiterhin anwenden darf. Die Vorschrift besagt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt.
Diese Entscheidung gilt vom bis zum (Art. 2 der Entscheidung). Sie schließt damit lückenlos an die Entscheidung des Europäischen Rates vom (2004/817/EG) an.
In den folgenden Zeiträumen gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG wegen der verspätet erteilten Ermächtigung nicht:
bis (Ermächtigung vom , 2000/186/EG, ABl. EG 2000 Nr. L 59, 12; veröffentlicht am , Geltung bis zum )
bis (Ermächtigung vom , 2003/354/EG, ABl. EG 2003 Nr. L 123, 47 veröffentlicht am , Geltung bis zum )
bis (Ermächtigung vom , 2004/817/EG, ABl. EU 2004, Nr. L 357, 33, veröffentlicht am , Geltung bis zum )
Hat ein Unternehmer einen Gegenstand in diesen Zeiträumen erworben (maßgeblich dabei ist der Lieferzeitpunkt), kann er unter Berufung auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie (Art. 167 ff MwStSystRL) diesen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen, auch wenn er diesen zu weniger als 10 % unternehmerisch nutzt ( BStBl 2004 II, 806). Gebäude, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, können dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn mit der Errichtung in den o. g. Zeiträumen begonnen wurde (vgl. Abschn. 9.2 Abs. 5 UStAE).
Die Rdvfg. (USt-Kartei OFD Ffm. – § 15 – S 7300 – Karte 41) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Aufgrund der umfangreichen Änderungen wird auf eine andersfarbige Darstellung verzichtet.
Anlage: Auszug aus dem Abl. EU v. L 283/55 -
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(2009/791/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG [1], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit einem Schreiben, das am beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland (nachstehend „Deutschland”) die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine Regelung anwenden zu können, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch die Entscheidung 2004/817/EG [2] nach der damals geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [3] erteilt worden war.
Nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom von dem Antrag Deutschlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom hat die Kommission Deutschland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.
Die Maßnahme weicht von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ab, in dem der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug niedergelegt ist, und hat zum Ziel, das Verfahren zur Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen. Der auf der Stufe des Endverbrauchs geschuldete Steuerbetrag wird nur in unerheblichem Maße beeinflusst.
Die Sach- und Rechtslage, die die derzeit angewendete Vereinfachungsmaßnahme rechtfertigte, hat sich nicht geändert und besteht weiterhin fort. Deutschland sollte daher ermächtigt werden, die Vereinfachungsmaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden, der jedoch befristet sein sollte, um eine Bewertung der Maßnahme zu ermöglichen.
Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaften –
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EWG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt vom bis .
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am .
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Im Namen des Rates | |
Der Präsident | |
A. BORG |
OFD Frankfurt/M. v. - S 7300 A - 146 - St
128
Fundstelle(n):
USt-Kartei
HE § 15 UStG Fach S
7300 Karte 41
WAAAD-99604