OFD Frankfurt/M. - S 7179 A - 37 - St 112

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) sowie Integrationskurse nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

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Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind u. a. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Nach Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) umfasst die Vorbereitung auf einen Beruf die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich. Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 46 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen des § 85 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 97 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 i. V. m. § 421q SGB III, §§ 61, 61a SGB III, §§ 241, 242 und 243 SGB III bzw. § 421s SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II gefördert werden. Mit ihrer Durchführung beauftragen die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen.

Darüber hinaus fallen nach Abschnitt 4.21.2 Abs. 3a UStAE auch die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, da sie als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dienen. Voraussetzung ist, dass sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.

Mit dem v. b. BMF-Schreiben () wird geregelt, dass für diese beruflichen Bildungsmaßnahmen eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt, wenn die nach dieser Vorschrift für die Erteilung zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – sich mit der Anerkennung einverstanden erklärt hat und von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hierauf in der Bestätigung hingewiesen wird. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung im Rahmen der BMBF-Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss”.

Auch die Zulassung eines Trägers zur Durchführung von Integrationskursen nach Abschnitt 4.21.2 Abs. 3a UStAE (Integrationskurse nach § 43 AufenthG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gilt als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass sich die zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – mit der Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einverstanden erklärt hat.

Das Hessische Sozialministerium, das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa sowie das Hessische Ministerium des Innern und für Sport haben zwischenzeitlich ihr generelles Einverständnis erklärt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es bei den vorgenannten Umsätzen, die auf vor dem abgeschlossenen Verträgen beruhen, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen abweichend von Abschnitt 4.21.2 Abs. 3a UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Die Rundverfügung USt-Kartei OFD § 4 – Fach S 7179 – Karte 21 ist durch diese Rundverfügung überholt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7179 A - 37 - St 112

Fundstelle(n):
USt-Kartei HE § 4 UStG Fach S 7179 Karte 21
PAAAD-99599