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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2263/11 Erb EFG 2012 S. 259 Nr. 3

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1, ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 2, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 11, AO § 38, AO § 45 Abs. 1 Satz 1, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 36 Abs. 1

Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit – Rechtliche Entstehung bis zum Todestag

Leitsatz

  1. Die auf den Erben übergegangenen, vom Erblasser herrührenden persönlichen Einkommensteuerschulden, die aufgrund der Verwirklichung des Steuertatbestands durch den Erblasser selbst an seinem Todestag rechtlich bestehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

  2. Dass nach § 36 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, ist in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht ohne Bedeutung.

  3. Dagegen kann die auf den Abfindungsanspruch, der dem Erben aufgrund des todesfallbedingten Ausscheidens des Erblassers aus einer KG zusteht, entfallende Ertragsteuer nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden, da sie nach § 24 Nr. 2 EStG in der Person des Rechtsnachfolgers entsteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 573 Nr. 9
DStZ 2012 S. 11 Nr. 1
EFG 2012 S. 259 Nr. 3
ErbBstg 2012 S. 69 Nr. 3
ErbStB 2012 S. 64 Nr. 3
KÖSDI 2012 S. 17813 Nr. 3
StBW 2012 S. 58 Nr. 2
UVR 2012 S. 42 Nr. 2
Ubg 2012 S. 416 Nr. 6
LAAAD-99330

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.11.2011 - 4 K 2263/11 Erb

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