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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 K 2410/11 Z

Gesetze: VO(EG) Nr. 1470/2001 Art. 1 Abs. 1 VO(EG) Nr. 1205/2007 Art. 1 Abs. 1 VO(EG) Nr. 384/96 Art. 11 Absatz 2 KN UPos 8539 31 90 KN UPos 8539 39 00 AEUV Art. 267 Unterabsatz 2

Antidumpingzoll: Einfuhr von sensorgesteuerten Energiesparlampen aus China

Leitsatz

Der EuGH wird gemäß Art. 267 Unterabsatz 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

Sind

  1. die Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China und

  2. die Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware

dahin auszulegen, dass von ihnen auch die von der Klägerin eingeführten und im Beschluss näher beschriebenen Kompakt-Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter erfasst werden?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EAAAD-99328

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.11.2011 - 4 K 2410/11 Z

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