Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und erwerbstätigen EU-Ausländerin bei Haushaltsaufnahme des Kindes im Haushalt
des von einer polnischen Arbeitsunfähigkeitsrente lebenden Kindesvaters in Polen
Leitsatz
1. Welchen Rechtsvorschriften eine Person bei grenzüberschreitenden Kindergeldsachverhalten unterliegt, bestimmt sich ab 1.5.
2010 nach Art. 11 ff. der VO (EG) Nr. 883/2004.
2. Einer in Deutschland wohnenden und als Arbeitnehmerin tätigen Staatsangehörigen eines anderen EU-Landes (hier: Polen) steht
auch dann deutsches Kindergeld zu, wenn ihr Kind im Haushalt des getrennt lebenden Vaters in einem anderen EU-Mitgliedstaat
lebt (hier: Polen) und der Vater in diesem EU-Land eine Arbeitsunfähigkeitsrente und keine Familienleistungen bezieht; der
Kindergeldanspruch der Kindesmutter wird weder nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG ausgeschlossen, wenn der
Kindesvater nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1 BKGG erfüllt, noch nach Art. 68 der
VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 58 ff. der VO (EG) Nr. 987/2009.
3. Ein Kindergeldanspruch des in Polen lebenden Kindesvaters ergibt sich auch nicht aus Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004;
der Kindesvater, der in Polen lebt und eine polnische Rente bezieht, unterliegt nach Art. 11, 67 Satz 2 der VO (EG) Nr. 883/2004
– unabhängig davon, wo in der EU er wohnt – den polnischen Rechtsvorschriften.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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