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FG München Urteil v. - 5 K 1075/11 EFG 2012 S. 253 Nr. 3

Gesetze: EStG § 64 Abs. 2 S. 1EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2 EGV 883/2004 Art. 67 EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e EWGV 1408/71 Art. 73 EGV 987/2009 EStG § 62 Abs. 1 BKGG § 3 Abs. 2 S. 1

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland nichtselbstständig tätigen Elternteils bei Haushaltsaufnahme des Kindes beim anderen Elternteil in Ungarn unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Leitsatz

1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland nichtselbstständig tätigen ungarischen Staatsangehörigen, dessen Kind im Haushalt der nicht erwerbstätigen Mutter in Ungarn lebt, wird nicht bereits durch die Haushaltsaufnahme in Ungarn gem. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG ausgeschlossen. Vielmehr besteht gem. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe, weil der Anspruch des Kindesvaters durch die Beschäftigung in Deutschland ausgelöst wird, der Anspruch der Kindsmutter auf ungarische Familienleistungen dagegen nur durch deren Wohnort oder Rentenbezug (Anschluss an ).

2. Ist die Kindsmutter jedoch in Ungarn beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist ihr Anspruch nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Unterabsatz i Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil das Kind in Ungarn seinen Wohnort hat. In diesem Fall ist gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach deutschem Recht Differenzkindergeld zu gewähren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 253 Nr. 3
VAAAD-99318

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FG München, Urteil v. 27.10.2011 - 5 K 1075/11

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