Kindergeldberechtigung eines in Deutschland nichtselbstständig tätigen Elternteils bei Haushaltsaufnahme des Kindes beim anderen
Elternteil in Ungarn unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Leitsatz
1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland nichtselbstständig tätigen ungarischen Staatsangehörigen, dessen Kind im Haushalt
der nicht erwerbstätigen Mutter in Ungarn lebt, wird nicht bereits durch die Haushaltsaufnahme in Ungarn gem. § 64 Abs. 2
S. 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG ausgeschlossen. Vielmehr besteht gem. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 vorrangig Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe, weil der Anspruch des Kindesvaters durch die Beschäftigung in Deutschland
ausgelöst wird, der Anspruch der Kindsmutter auf ungarische Familienleistungen dagegen nur durch deren Wohnort oder Rentenbezug
(Anschluss an ).
2. Ist die Kindsmutter jedoch in Ungarn beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist ihr Anspruch nach Art. 68 Abs. 1 Buchst.
b Unterabsatz i Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil das Kind in Ungarn seinen Wohnort hat. In diesem Fall ist gem.
Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach deutschem Recht Differenzkindergeld zu gewähren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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