Zuwendung von Aktien nach erfolgreicher Sanierung durch einen an der Arbeitgeberin beteiligten Dritten ist Arbeitslohn
Leitsatz
1. Aktien, die ein an der Arbeitgeberin beteiligter Dritter den Beschäftigten als Dank für ihren Beitrag an der Sanierung
des Unternehmens und den hierdurch erzielten Verkaufsgewinn überträgt, stellen Arbeitslohn dar.
2. Dass die Sonderzuwendung jedem Mitarbeiter in gleicher Höhe und selbst Mitarbeitern, die sich im Zeitpunkt der Zuwendung
in Mutterschutz befanden, gewährt wurde, steht der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen. Für die Annahme von Arbeitslohn
ist nicht erforderlich, dass die Sonderzuwendung individuell auf die einzelne Arbeitsleistung abgestimmt ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 9 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1306 Nr. 21 EFG 2012 S. 235 Nr. 3 StBW 2012 S. 8 Nr. 1 BAAAD-99316
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