Ort der Leistung bei Vercharterung von Segelyachten
Leitsatz
1. Die geschäftsmäßige Vercharterung einer Segelyacht stellt keine Beförderungsleistung dar, da sie selbst keine räumliche
Fortbewegung von Personen oder Gegenständen vornimmt. Vielmehr verpflichtet sie sich im Rahmen eines Leistungsaustausches,
den Leistungsempfängern ihre Boote zu überlassen, um diesen die Möglichkeit einer selbstständigen Fortbewegung zu verschaffen.
2. Damit handelt es sich um eine sonstige Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 9 UStG. Der Ort dieser Leistung
richtet sich nach § 3a Abs. 1 UStG. Danach wird eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der
Unternehmer sein Unternehmen oder eine Betriebsstätte betreibt – also im Streitfall im Inland.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 9 Nr. 29 DStRE 2012 S. 1270 Nr. 20 XAAAD-99313
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