Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei der Vermietung von Rennsportwägen
Leitsatz
1. Bei den von der Klägerin vermieteten Rallye-Fahrzeugen handelt es sich um Beförderungsmittel. Sie sind zur Beförderung
von Personen konzipiert und tatsächlich geeignet. Es dabei keine Rolle, dass die Fahrzeuge ausschließlich zur Sportausübung
genutzt werden bzw. nur hierzu zugelassen sind.
2. Der Vermieter der Rennsportwagen erbringt deswegen nach § 3a Abs. 1 S. 1 UStG eine sonstige Leistungen an dem Ort, von
dem aus er sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall also im Inland.