Unzulässigkeit einer Klage bei verspäteter Klageerhebung
Leitsatz
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen späteren Beginn der Klagefrist berufen, indem er geltend macht, die Einspruchsentscheidung
sei ihm erst nach den Osterfeiertagen zugegangen. Er hat damit die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht widerlegt.
Bestreitet nämlich der Empfänger den Erhalt innerhalb der Drei-Tages-Frist eines mit der Post übermittelten Verwaltungsakts,
hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung
begründen. Dies hat der Kläger im Streitfall aber nicht getan.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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