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Einkommensteuer | Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Mit Urteil vom - VI R 42/10 NWB IAAAD-86750 hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Stpfl. darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist Folgendes zu beachten:
Das ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH galt bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnlic...