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Feststellung anrechnungsfähiger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 EStG bei mehrstöckiger Gesellschaftsstruktur unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft
(1) Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 sind nach Abs. 3 Satz 4 der Vorschrift nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge einzubeziehen, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen. (2) § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 ist auch bei Vorliegen einer Organschaft nicht entsprechend auf anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge anzuwenden, die aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) stammen. (3) Der „Durchleitung” anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge durch eine Kapitalgesellschaft steht die Abschirmung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern entgegen (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 35 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 EStG 2002).
(1) Werden für eine Mitunternehmerschaft die auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteile am...