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Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsunternehmen
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld u. a. dann, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. Davon ist nur auszugehen, wenn dieser unvermeidbar ist, was namentlich dann nicht der Fall ist, wenn er überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist (vgl. § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Branchenüblich in diesem Sinne ist aber gerade das erhöhte (Beschäftigungs-)Risiko für ein Leiharbeitsunternehmen, das seine Arbeitnehmer bei einem Arbeitsausfall deshalb nicht in einem anderen Entleihbetrieb einsetzen kann, weil jene für einen Teil der Produktion quasi wie eine „zweite Stammbelegschaft” agierten. Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn der Arbeitsausfall mittelbare Folge eines Arbeitskampfs in der Branche des Entleihbetriebs war. Auch insoweit kommt eine Risikoverlagerung zulasten der Leiha...