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Wissenszurechnung bei Aufrechnung in der Insolvenz
Die Aufrechnung in der Insolvenz ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, wenn der Schuldner sie binnen festgelegter Frist mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen hat und der andere Teil den Vorsatz des Schuldners kannte (§ 133 Abs. 1 InsO). Diese Tatbestände sind erfüllt, wenn ein Bauunternehmer vom Staatsbauamt den Auftrag zum Bau eines Behördenzentrums erhält und die für die Zahlungsregulierung zuständige Staatskasse beim FA gegenüber den Werklohnforderungen die Aufrechnung mit beim Fiskus rückständigen Steuern erklärt. Die Gläubigerbenachteiligung liegt hier in der Schaffung einer Möglichkeit der Befriedigung durch Aufrechnung, was zur Folge hat, dass andere Gläubiger be...