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Keine Haftung des GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten
Die Akzessorietät zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterschuld bei der GbR führt nicht zur Haftung eines Gesellschafters für bereits vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten, wenn durch die gesellschaftliche Verbindung die Gesellschaft erst entsteht. Denn nur derjenige, der in eine bestehende Gesellschaft eintritt, soll – gleich den anderen Gesellschaftern – für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft unabhängig davon haften, ob der Firmenname der Gesellschaft geändert wurde oder nicht (§ 130 HGB). Diese Vorschrift ist nicht analog auf die GbR anwendbar. Gleiches gilt auch für eine entsprechende Haftung nach § 28 HGB, zumindest außerhalb des kaufmännischen Bereichs (nach § 28 HGB haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betrieb des Geschäft...