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Vereinbarungen über den aktienrechtlichen Differenzhaftungsanspruch bei einer Sachkapitalerhöhung
Eine Aktiengesellschaft darf mit ihrem Aktionär über den Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der bei einer Sachkapitalerhöhung übernommenen Einlageverpflichtung und dem tatsächlichen Wert der zur Erfüllung erbrachten Sachleistung einen Vergleich schließen, ohne zuvor die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen. Im Streitfall erreichten die bei der ersten Tranche auf die Kapitalerhöhung eingebrachten Gesellschaftsanteile und Aktien wohl nicht den versprochenen Sachwert. Über den sich daraus ergebenden Differenzhaftungsanspruch hatten sich die AG und der Aktionär verglichen. Dies ist jedenfalls dann bindend, wenn eine tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit über den Bestand oder Umfang des Anspruchs besteht, obwohl der Aktionär von seiner Verpflichtung zur Leistung der...