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Regelung der Partnermonate beim Elterngeld ist verfassungsgemäß
Es ist grundgesetzlich nicht zu beanstanden, dass die Bezugszeit von Elterngeld für einen Elternteil grds. nicht mehr als zwölf Monate beträgt, ggf. also mindestens zwei Monate Elterngeld vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden müssen („Vätermonate” und enge Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BEEG). Damit wird insbesondere nicht in die Freiheit der Ehegatten und Eltern zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung eingegriffen (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG). Die Regelung zu „Partnermonaten” zielt zulässigerweise darauf ab, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern und dadurch die einseitige Zuweisung der Betreuung an die Mutter mit den nachteiligen Folgen für Frauen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen (