Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Ansatzverbot für wirtschaftliche Nichtverbindlichkeiten
I. Definition der Verbindlichkeit
Verbindlichkeit im bilanzrechtlichen Sinn ist als Unterposten zur Schuld (Verpflichtung) zu verstehen, zu der sich die (Verbindlichkeits-)Rückstellung als zweiter Unterposten gesellt. Beide unterscheiden sich durch das Sicherheitsmerkmal: Eine Verbindlichkeit ist dem Grunde und der Höhe nach bekannt, die Rückstellung dient für Schulden, die am Stichtag dem Grunde und/oder der Höhe nach unsicher bestehen. Dreier kumulativ zu erfüllender Tatbestandsmerkmale bedarf es dem BFH und dem Schrifttum zufolge zum Ansatz einer Verbindlichkeit, die aus sprachlichen Gründen nachstehend auch einmal als Schuld bezeichnet wird:
Verpflichtung zu einer nach Inhalt und Höhe bestimmten Leistung zugunsten einer anderen Person;
Erzwingbarkeit dieser Verpflichtung;
wirtschaftliche Belastung des Schuldners.
Eine ( rechtliche) Verpflichtung stellt also eine notwendige Bedingung für den Bilanzansatz dar. Der Grund für deren Entstehen (Vertrag, gesetzliches Schuldverhältnis, etc.) ist unerheblich. Nun zur wirtschaftlichen Belastung: Wie immer, wenn mit „wirtschaftlich” argumentiert wird, beginnt bilanzrechtlich ein Rätselraten. Was i...