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Umsatzsteuer | Steuerfreier Behindertenfahrdienst
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Leistungen eines Mitglieds eines Wohlfahrtverbands kommen dem begünstigten Personenkreis auch dann unmittelbar i. S. von § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG zugute, wenn es Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderung erbringt und dabei aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrags tätig wird. (2) Für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG kommt es nicht auf die Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 66 AO an.
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, hat aufgrund von Verträgen mit gemeinnützigen Körperschaften und Behörden Menschen mit Behinderung zu Werkstätten, Kindertageseinrichtungen und Schulen befördert. [i]Meurer, NWB 19/2011 S. 1616Damit kamen seine Leistungen unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugute, unabh...