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EuGH 28.09.1999 Rs. C-440/97, IWB 20/1999

Allgemeines; | Erfüllungsort bei internationalen Geschäften

In der Rs. C-440/97 hat der wie folgt entschieden: Der Ort, an dem die Verpflichtung i. S. des Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens v. über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen i. d. F. der Übereinkommen v. über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands, v. über den Beitritt der Republik Griechenland und v. über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, ist nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.

[Ku]

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