BMF - IV D 3 - S 7185/09/10001 BStBl 2012 I S. 59

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG; Angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis

Nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sind die Umsätze steuerfrei, wenn das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit regelmäßig dann angemessen, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 € je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt den Betrag von 17 500 € im Jahr nicht übersteigt. Die Möglichkeit der Einzelfallüberprüfung bleibt weiterhin bestehen.

Abschnitt 4.26.1 Abs. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das , BStBl 2011 I S. 1289, geändert worden ist, wird daher wie folgt geändert:

„(4)  1Geht in Fällen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht. 2Was als angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehen ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; dabei ist eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17 500 € im Jahr nicht übersteigt. 3Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. 4Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

BMF v. - IV D 3 - S 7185/09/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 59
BB 2012 S. 154 Nr. 3
DB 2012 S. 146 Nr. 3
DStR 2012 S. 83 Nr. 2
StBW 2012 S. 61 Nr. 2
UR 2012 S. 242 Nr. 6
UStB 2012 S. 46 Nr. 2
UVR 2012 S. 104 Nr. 4
Ubg 2012 S. 133 Nr. 2
BAAAD-99034