Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.
Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grds. davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem
Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen
aufgetreten ist.
Zu der Frage, wann der Leistende als sog. „Strohmann” auftritt.
Fundstelle(n): QAAAD-98994
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.09.2011 - 16 K 41/11
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